Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Reifendienst Lodders GmbH. Gültig ab 1. Februar 1980
1. Allgemeines
Für alle Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Irgendwelche mündlichen Zusagen und Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind. Alle Angaben in Preislisten sowie Online-Shops einschließlich Preisangaben sind freibleibend.
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Transportgefahr
Erfüllungsort ist Lüneburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch bei Wechsel und Scheckklagen ist sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtlichen Sondervermögen ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Lüneburg. Die Verkäuferin ist nach ihrer Wahl jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen. Der Versand scheint – auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Transport im Wagen der Verkäuferin – auf Gefahr des Käufers
3. Lieferzeit
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Streiks verlängert sich wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gilt auch, wenn bei Eintritt dieser Ereignisse bereits Verzug vorlag.
Verweigert der Käufer unberechtigt die Annahme, gehen die der Verkäuferin durch die Nichtannahme entstandenen Unkosten und Schaden zu Lasten des Käufers, diese Kosten werden mit 10% des Bestellwerts als Wiedereinlagerungsgebühr vom Brutto berechnet.
Rücksendungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, sind ohne vorheriger Zustimmung der Verkäuferin nicht zulässig. Zurückgenommene Ware wird abzüglich einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen und Aufwendungen und evtl. Gebrauch gutgeschrieben. Das Transportrisiko für Rückware trägt in jedem fall der Käufer.
4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist mit Rechnungserhalt sofort in Bar, EC oder Kreditkarte fällig ohne Abzug zahlbar. Vertreter der Verkäuferin sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht der Verkäuferin berechtigt.
Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 5% bzw. 9% punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung von Wechseln oder Bankeinzug, EC- sowie Kreditkarten-Zahlungen, werden alle Ansprüche der Verkäuferin, auch solche, für zahlungshalbe Wechsel hereingekommen sind, sofort fällig. Die Verkäuferin ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Besitz zu nehmen oder Fahrzeuge bei Nichtzahlung einzubehalten, ohne dass damit von dem Recht vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Sie ist ferner noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Entweder von uns nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche geben den Käufer kein Aufrechnungsrecht. Kaufleute auch kein Zurückbehaltungsrecht.
5. Gewährleistung
a) Für neue Reifen wird wie folgt Gewähr geleistet:
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware bei der Verkäuferin schriftlich zu rügen. Andere Mangel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Ware bei der Verkäuferin schriftlich zu rügen. Zur Prüfung der Berechtigung der erhobenen Beanstandung hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zur Besichtigung der gerügten Ware zu geben.
Behauptet der Käufer ein Mangel, sind wir zunächst zur Nachbesserung berechtigt, sollte kein nachbesserungsversuch vom Käufer der Verkäuferin ermöglich werden so kann kein Anspruch geltend gemacht werden! Ist eine Nachbesserung offensichtlich nicht erfolgsversprechend oder fehlgeschlagen gilt folgendes:
Ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs nicht von vornherein offensichtlich unbegründet, werden beanstandete Reifen an das Lieferwerk eingesandt und dort untersucht. Stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch zu Recht besteht, erstattet die Verkäuferin den Kaufpreis für die Reifen abzüglich einer angemessenen Vergütung für die Nutzung durch Verrechnung oder Zahlung. Der Käufer kann in diesem Falle auch Herabsetzung oder Vergütung verlangen, wenn er den Reifen weiterverwenden will. Zurückgesandte Reifen, für die der Kaufpreis erstattet wird, gehen in das Eigentum der Verkäuferin über, ist die Gewährpflicht von der Verkäuferin nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Käufer zunächst die Verauslagung der Kosten für die Demontage und Transportkosten der beanstandeten Reifen zu verlangen. Die Kosten werden ihn erstattet, wenn sich die Gewährspflicht herausstellt. Stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht, ist der Käufer verpflichtet, die beanstandeten Reifen / Felgen binnen 3 Wochen nach Belehrung vom Untersuchungsergebnis zurückzunehmen. Lehnt der Käufer die Rücknahme ab, ist die Verkäuferin berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, diese beträgt 3 Wochen, die Reifen zu vernichten, frühstens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung.
Der Käufer hat die Möglichkeit, im Falle der Reklamation und der Einsendung Reklamierter Waren an den Hersteller bei der Verkäuferin neue Waren zu diesen Bedingungen zu kaufen.
Die Bearbeitung einer Reklamation, insbesondere auch eine Einsendung der Reifen an den Hersteller bedeutet nicht die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung solcher Ansprüche.
Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden und Fehler, die durch übermäßige Beanspruchung der Waren oder durch äußere Einwirkungen aufgetreten sind.
b) Bei runderneuerten Reifen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen bei unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Reifens. Bei vorliegen eines erheblichen Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung leisten wir Gewähr durch Lieferung eines Ersatzreifens unter Berechnung einer angemessener Vergütung für die Nutzung des mangelhaften Reifens. Wir sind wahlweise zur kostenlosen Instandsetzung berechtigt, wenn der erhebliche Mangel sich hierdurch beseitigen lässt.
c) Bei gebrauchten Reifen und sog. Sekundenware ist Mängelhaftung ausgeschlossen.
6. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlungen werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der leitenden Angestellten und des Inhabers selbst, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeiten sind bei Kaufleuten dann ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder des Inhabers nicht vorliegt, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf nachgewiesenen Schaden höchstens jedoch 10% des Rechnungswertes unserer Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei und bzw. unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Wechsel – und Scheckverbindlichkeiten vor. Bei Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin.
Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der Ware der Verkäuferin nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet. Der Käufer tritt hiermit alles aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderung an die Verkäuferin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Verkäuferin ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt und/oder nicht in Vermögensverfall gerät. In jeden Fall hat der Käufer die von ihm für die Verkäuferin eingezogenen Beträge sofern an diese abzuführen, sobald und soweit deren Forderungen fällig sind. Der Käufer ist verpflichtet auf Verlangen der Verkäuferin diese die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Angaben zu machen. Unterlagen auszuhändigen, seine Abnehmer bekanntzugeben und diesem die Abtretung anzuzeigen.
Bei Vermischung der Ware der Verkäuferin mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Waren ist die Verkäuferin Mieteigentümerin der Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen vermischten Waren im Zeitpunkt der Vermischung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, besteht Einigkeit darüber, dass er der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der verbundenden Vorbehaltsware zu der neuen Sache an dieser das Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt. Wird die Vorbehaltsware nach Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren weiter veräußert, gilt die vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltsware.
Dem Käufer sind Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Übersteigt der Wert der Verkäuferin gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% ist der Verkäuferin auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl insoweit zur Freigabe oder Rückübertragung bestehenden Sicherheiten Verpflichtet.
8. Sonstiges
Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt diese nur für Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewebe gehört. Solche Geschäften mit Kaufleuten gleichbehandelt werden Geschäfte mit Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbe gehört.
9. Salvatorische Klausel
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
Widerrufsrecht (Widerrufsbelehrung (für Terminbuchungen)
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen online gebuchten Termin zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Buchung.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Reifendienst Lodders GmbH, Bleckeder Landstraße 25, 21337 Lüneburg, Tel.: 04131-53051, E-Mail: info@reifendienst-lodders.de) mittels eindeutiger Erklärung (z. B. per Post, Fax oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen zurück.
Ausschluss des Widerrufsrechts:
Bei vollständig erbrachter Dienstleistung nach ausdrücklicher Zustimmung vor Ablauf der Widerrufsfrist.